Page 35 - Sozialratgeber Hämophilie
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Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und einem GdB von 50–70 kön­
        nen  für  Fahrten  zwischen  Wohnung  und  Arbeitsplatz  die  tatsächlichen
        Fahrtkosten geltend machen. Ohne Einzelnachweis der Aufwendungen kön­
        nen für Fahrten mit dem PKW pauschal 0,60 € je gefahrenem Kilometer an­
        gesetzt werden.

        Parkerleichterung
        Schwerbehinderte können spezielle Behindertenparkplätze nutzen. Voraus­
        setzung dafür ist ein sogenannter blauer Parkausweis für Personen mit Be­
        hinderungen in der Europäischen Union. Ihn erhält, wer die Merkzeichen aG
        bzw. Bl im Schwerbehindertenausweis hat oder beidseitige Amelie (fehlende
        Gliedmaßen) respektive Phokomelie (angeborene Missbildung der Gliedma­
        ßen). Der Antrag für einen Parkausweis wird bei der zuständigen Straßenver­
        kehrsbehörde gestellt.

        Daneben  gibt  es  einen  orangefarbenen  Parkausweis  (Sonderregelung  zu
        Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter [Gleichstel­
        lung]).

        Die Voraussetzungen für den orangefarbenen Parkausweis:
           ■  Die Merkzeichen G und B sowie ein GdB von mindestens 80 allein für Funk­
          tionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen.
           ■ Die Merkzeichen G und B und ein GdB von mindestens 70 allein für Funk­
          tionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig ein GdB von
          mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsor­
          gane.
           ■  Eine Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von
          mindestens 60.
           ■  Ein künstlicher Darmausgang und eine künstliche Darmableitung mit ei­
          nem GdB von mindestens 70.

        Der  orange  Parkausweis  gilt  nur  in  Deutschland  und  nicht  im  Ausland.  Er
        berechtigt z. B. dazu, drei Stunden lang im eingeschränkten Halteverbot oder
        auf  Anwohnerparkplätzen  zu  parken.  Auf  den  speziellen  Behindertenpark­
        plätzen zu parken, ist damit in den meisten Bundesländern jedoch nicht er­
        laubt.


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